Führerscheinklassen
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Führerscheinklasse C1
Mindestalter: 18
Kraftfahrtzeuge:
- Führerscheinklassen mit mehr als 3,5 t und maximal 7,5 t zulässiger Gesamtmasse, maximal 8 Sitzplätze (außer Fahrer).
- Anhänger mit maximal 0,75 t zulässiger Gesamtmasse
befristet gültig für jeweils 5 Jahre
Einschluss: Klassen L, M
Vorbesitz: B
NEU: Mit der Klasse 2 dürfen Sie Fahrzeuge, die neuen Klassen fallen, nur bis zum 50. Lebensjahr führen. Danach muss der Nachweis der gesundheitlichen Eignung erbracht und der alte Führerschein umgetauscht werden. Das Gleiche gilt für Inhaber der Klasse 3, wenn Sie Fahrzeuge der Klasse CE führen wollen, die bisher in der Klasse 3 fielen. Falls Sie spätestens am 31.12.1999 das 50. Lebensjahr vollendet haben, gilt für Sie eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2000, in der Sie wie bisher weiterfahren können. Danach muss Ihre gesundheitliche Eignung nachgewiesen und Ihr Führerschein umgetauscht werden. Fahrzeugführer unter 21 Jahren dürfen ihre Fahrerlaubnis jedoch nur dann uneingeschränkt nutzen, wenn sie eine abgeschlossene Ausbildung als Berufskraftfahrer haben.
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Führerscheinklasse C1E
Mindestalter: 18
Kraftfahrtzeuge:
- nicht mehr als 0,75 t zulässiger Gesamtmasse
- zulässige Gesamtmasse des Zuges: maximal 12 t (Die zulässige Gesamtmasse des Anhängers darf dabei Leermasse des Zugfahrzeuges nicht überschreiten.)
- unter 21 Jahren keine gewerbliche mit mehr als 7,5 t zulässiger Gesamtmasse einschließlich Anhänger.
befristet gültig für jeweils 5 Jahre
Einschluss: Klassen BE sowie D1E und DE, wenn Sie die Klasse D1 bzw. D besitzen
Vorbesitz: C1
NEU: Mit der Klasse 2 dürfen Sie Fahrzeuge, die in die neuen Klassen fallen, nur bis zum 50. Lebensjahr führen. Danach muss der Nachweis der gesundheitlichen Eignung erbracht und der alte Führerschein umgetauscht werden. Das Gleiche gilt für Inhaber der Klasse 3, wenn Sie Fahrzeuge der Klasse CE führen wollen, die bisher in der Klasse 3 fielen. Fall Sie spätestens am 31.12.1999 das 50. Lebensjahr vollendet haben, gilt für Sie eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2000, in der Sie wie bisher weiterfahren können. Danach muss Ihre gesundheitliche Eignung nachgewiesen und Ihr Führerschein umgetauscht werden. Fahrzeugführer unter 21 Jahren dürfen ihre Fahrerlaubnis jedoch nur dann uneingeschränkt nutzen, wenn sie eine abgeschlossene Ausbildung als Berufskraftfahrer haben.
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Führerscheinklasse C
Mindestalter: 18
Kraftfahrtzeuge:
- mit mehr als 3,5 t zulässiger Gesamtmasse, maximal acht Sitzplätze (außer Fahrersitz)
- Anhänger mit maximal 0,75 t zulässiger Gesamtmasse
- unter 21 Jahren keine gewerbliche Güterbeförderung mit mehr als 7,5 t zulässiger Gesamtmasse einschließlich Anhänger
befristet gültig für jeweils 5 Jahre
Einschluss: Klasse C1
Vorbesitz: Klasse B
NEU: Bevor Ihnen eine Fahrerlaubnis der Klassen C oder C1 erteilt werden kann, müssen Sie die Prüfung für die Klasse B bestanden haben. Alle LKW-Klassen werden nur noch befristet erteilt. Die Gültigkeit einer befristeten Fahrerlaubnis erlischt, sofern keine Verlängerung beantragt wird. Für Verlängerungen ist ein Nachweis der gesundheitliche Eignung erforderlich. Die Verlängerung ist nur möglich, wenn der Verlängerungsantrag innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf der Geltungsdauer gestellt wird.
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Führerscheinklasse CE
Mindestalter: 18
Last- und Sattelzüge:
- mit mehr als 3, 5 t zulässiger Gesamtmasse, maximal acht Sitzplätze (außer Fahrersitz)
- Anhänger mit über 0,75 t zulässiger Gesamtmasse
- unter 21 Jahren keine gewerbliche Güterbeförderung mit mehr als 7,5 t zulässiger Gesamtmasse einschließlich Anhänger
befristet gültig für jeweils 5 Jahre
Einschluss: Klassen BE, C1E, T sowie D1E und DE, wenn Sie die Klasse D1 bzw. D besitzen
Vorbesitz: Klasse C
NEU: Bevor Ihnen eine Fahrerlaubnis der Klassen C oder C1 erteilt werden kann, müssen Sie die Prüfung für die Klasse B bestanden haben. Alle LKW-Klassen werden nur noch befristet ersteilt. Die Gültigkeit einer befristeten Fahrerlaubnis erlischt, sofern keine Verlängerung beantragt wird. Für Verlängerungen ist ein Nachweis der gesundheitlichen Eignung erforderlich. Die Verlängerung ist nur möglich, wenn der Verlängerungsantrag innerhalb von 2 Jahren nach Ablauf der Geltungsdauer gestellt wird.
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Führerscheinklasse D1
Mindestalter: 21
Omnibusse:
- mit mehr als 8, aber maximal 16 Sitzplätzen (außer Fahrersitz)
- Anhänger mit maximal 0,75 t zulässiger Gesamtmasse
- unter 21 Jahren keine gewerbliche Güterbeförderung mit mehr als 7,5 t zulässiger Gesamtmasse einschließlich Anhänger
befristet gültig für jeweils 5 Jahre
Einschluss: ohne
Vorbesitz: Klasse B
NEU: Für Omnibusse werden die eigenständigen Fahrerlaubnisklassen D und D1 mit den dazugehörigen Anhängerklassen eingeführt. Eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (F.z.F.) ist darüber hinaus nicht mehr erforderlich. Wenn Sie Ihre F.z.F. bis zum 31.12.1998 erworben haben, bleibt diese bis zum Ablauf ihrer Befristung gültig und Sie dürfen damit weiterhin Omnibusse führen. Dabei müssen ggf. die Übergangsvorschriften für eine zugrunde liegende Klasse 2 beachtet werden. (siehe dort) Nach Ablauf der Gültigkeit der F.z.F. müssen Sie Ihren Führerschein in einen Scheckkartenführerschein umtauschen. Bevor Ihnen eine Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 erteilt werden kann, müssen Sie die Prüfung für die Klasse B bestanden haben. Alle Omnibusklassen werden nur befristet erteilt. Die Gültigkeit der befristeten Fahrerlaubnis erlischt, sofern keine Verlängerung beantragt wird.
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Führerscheinklasse D1E
Mindestalter: 21
Omnibusse der Klasse D1 und Anhänger:
- mit mehr als 0,75 t zulässiger Gesamtmasse
- Zulässige Gesamtmasse des Zuges maximal 12 t (Die zulässige Gesamtmasse des Anhängers darf die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht überschreiten.)
- Der Anhänger darf nicht zur Personenbeförderung genutzt werden.
befristet gültig für jeweils 5 Jahre
Einschluss: Klasse BE sowie C1E, wenn Sie die Klasse C1 besitzen
Vorbesitz: Klasse D1
NEU: Für Omnibusse werden die eigenständigen Fahrerlaubnisklassen D und D1 mit den dazugehörigen Anhängerklassen eingeführt. Eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (F.z.F.) ist darüber hinaus nicht mehr erforderlich. Wenn Sie Ihre F.z.f. bis zum 31.12.1998 erworben haben, bleibt diese bis zum Ablauf ihrer Befristung gültig und sie dürfen damit weiterhin Omnibusse führen. Dabei müssen ggf. die Übergangsvorschriften für eine zugrunde liegende Klasse 2 beachtet werden. (siehe dort) Nach Ablauf der Gültigkeit der F.z.F. müssen sie Ihren Führerschein in einen Scheckkartenführerschein umtauschen. Bevor Ihnen eine Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 erteilt werden kann, müssen Sie die Prüfung für die Klasse B bestanden haben. Alle Omnibusklassen werden nur befristet erteilt. Die Gültigkeit der befristeten Fahrerlaubnis erlischt, sofern keine Verlängerung beantragt wird.
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Führerscheinklasse D
Mindestalter: 21
Omnibusse:
- mit mehr als 8 Sitzplätzen (außer Fahrersitz)
- Anhänger mit maximal 0,75 t zulässiger Gesamtmasse
- Der Anhänger darf nicht zur Personenbeförderung genutzt werden.
befristet gültig für jeweils 5 Jahre
Einschluss: D1
Vorbesitz: Klasse B
NEU: Für Ersterteilungen und Verlängerungen ab dem 50. Lebensjahr ist ein Nachweis der gesundheitlichen Eignung durch erweiterte Untersuchungen erforderlich. Eine Verlängerung ohne erneute Fahrerlaubnisprüfung ist nur dann möglich, wenn Sie Ihren Verlängerungsantrag innerhalb von 2 Jahren nach Ablauf der Geltungsdauer stellen. Eine F.z.F. benötigen Sie künftig nur noch als Fahrer eines Taxis, Mietwagens (Mieter fährt nicht selbst), PKWs im Linienverkehr und ggf. Krankenwagens. Die neue F.z.F. ist jeweils 5 Jahre gültig. Bei Ersterteilung oder Verlängerung ab dem 60. Lebensjahr sind erweiterte gesundheitliche Untersuchungen notwendig. Nach Ablauf der Gültigkeit der F.z.F. müssen Sie Ihren Führerschein in einen Scheckkartenführerschein umtauschen.
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Führerscheinklasse DE
Mindestalter: 21
Omnibusse der Klasse D und Anhänger:
- mit mehr als 0,75 t zulässiger Gesamtmasse
- Anhänger mit maximal 0,75 t zulässiger Gesamtmasse
- Der Anhänger darf nicht zur Personenbeförderung genutzt werden.
befristet gültig für jeweils 5 Jahre
Einschluss: Klassen BE, D1E sowie die Klasse C1E, wenn Sie die Klasse C1 besitzen
Vorbesitz: Klasse D
NEU: Für Ersterteilungen und Verlängerungen ab dem 50. Lebensjahr ist ein Nachweis der gesundheitlichen Eignung durch erweiterte Untersuchungen erforderlich. Eine Verlängerung ohne erneute Fahrerlaubnisprüfung ist nur dann möglich, wenn Sie Ihren Verlängerungsantrag innerhalb von 2 Jahren nach Ablauf der Geltungsdauer stellen. Eine F.z.F. benötigen Sie künftig nur noch als Fahrer eines Taxis, Mietwagens (Mieter fährt nicht selbst), PKWs im Linienverkehr und ggf. Krankenwagens. Die neue F.z.F. ist jeweils 5 Jahre gültig. Bei Ersterteilung oder Verlängerung ab dem 60. Lebensjahr sind erweiterte gesundheitliche Untersuchungen notwendig. Nach Ablauf der Gültigkeit der F.z.F. müssen Sie Ihren Führerschein in einen Scheckkartenführerschein umtauschen.